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Veräußerung von Kapitalanlagen |
Die Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung der Kreditinstitute tritt mit 1.4.2012 in Kraft. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Veräußerung von entgeltlich erworbenen Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten wurden. Werden Kapitalanlagen veräußert, die ab dem 1.4.2012 entgeltlich erworben wurden, so ist darauf die neue Kapitalertragsteuer-Abzugsverpflichtung (25 %) der Banken anzuwenden. Für Kapitalvermögen, das davor entgeltlich angeschafft wurde (oder wird), gelten die Übergangsbestimmungen oder die alten Regelungen. Beteiligungen an Körperschaften und Anteilsscheine an KapitalanlagefondsDie neue Abzugsverpflichtung gilt für alle Beteiligungen und Fonds,
ÜbergangsbestimmungenBei Anschaffung vor dem 1.1.2011 gilt die alte Regelung. Nach dem Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) können sie steuerfrei veräußert werden. Außer die Beteiligung lag in den letzten fünf bzw. zehn Jahren über 1 % (wesentliche Beteiligung), dann besteht bei einer Veräußerung vor dem 1.4.2012 weiterhin die Besteuerung mit dem halben Durchschnittsteuersatz. Erfolgt die Veräußerung nach dem 1.4.2012, so kommt bereits die neue Besteuerung von 25 % zur Anwendung. Erfolgte der Kauf nach dem 1.1.2011 und die Veräußerung vor dem 1.4.2012, so erfolgt eine Besteuerung als Spekulationsgeschäft. Die Spekulationsfrist kann in diesem Fall bis zu 15 Monate (normal 12 Monate) betragen. Anderes Kapitalvermögen und verbriefte DerivateWerden andere Wirtschaftsgüter (z.B. Forderungswertpapiere) und verbriefte Derivate entgeltlich ab dem 1.4.2012 erworben, so fallen sie unter die neue Abzugsverpflichtung. ÜbergangsbestimmungWird der Erwerb noch vor dem 30.9. 2011 durchgeführt, erfolgt die
Besteuerung nach dem alten System. Eine Steuerpflicht entsteht nur, wenn
der Verkauf vor Ablauf der Spekulationsfrist (ein Jahr) erfolgt. Stand: 11. August 2011 |
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