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Option zur Steuerpflicht bei Grundstücksumsätzen |
Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. Unter Grundstücksumsätzen werden Umsätze im Zusammenhang mit Grund und Boden und darauf errichteten Gebäuden verstanden. Grundsätzlich sind Grundstücksumsätze von der Umsatzsteuer unecht befreit. Bei unechter Befreiung muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden, es ist aber auch kein Vorsteuerabzug bei erhaltenen Eingangsrechnungen möglich. Unter die Befreiung fallen auch Vermietungen – soweit sie nicht
Wohnzwecken dienen. Gerade bei Vermietungen trägt meist der Vermieter die
Kosten von Instandhaltungen, wobei hohe Kosten anfallen können. Ein
Vorsteuerabzug ist daher von großem Vorteil. Der Verzicht auf die Steuerbefreiung erfordert keine eigene
schriftliche Erklärung an das Finanzamt. Maßgeblich ist die
steuerpflichtige Behandlung gegenüber dem Finanzamt. Bisher stand der Vorsteuerabzug erst ab dem Zeitpunkt zu, ab dem der
Umsatz steuerpflichtig (in der UVA) behandelt wurde. In diesem Fall kann das Unternehmen bereits bei Baubeginn Vorsteuerbeträge abziehen. Allfällige Anzahlungen, die das Unternehmen bekommt, sind jedoch auch umsatzsteuerpflichtig. Stand: 10. März 2011 |
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