Home Kontakt Newsletter Empfehlung

News/Archiv

Home Wir über uns Leistungsübersicht Service Download Links News/Archiv
Kanzlei - Info Archiv Kanzlei - Info
Sitemap

Archiv Kanzlei - Info

September 2011
August 2011
Juli 2011
Juni 2011
April 2011
Februar 2011
Jänner 2011
Dezember 2010
November 2010
Oktober 2010
Nachweis bei Warenabholung
Neu 2011: Keine Spezialvollmacht mehr in bestimmten Fällen.
...mehr
Abgabenänderungsgesetz 2011
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 wird es unter anderem zu Änderungen im Einkommen-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuergesetz kommen.
...mehr
Vertrag per Mail ändert nichts an der Gebührenpflicht
Gebührenpflichtig sind Rechtsgeschäfte, wenn eine Urkunde errichtet wird, die im Gebührengesetz ausdrücklich erwähnt und von den Vertragsparteien unterzeichnet wird.
...mehr
Änderungen im Arbeitsrecht
Seit 1.5.2011 gilt das neue Lohn- und Sozialdumping-Gesetz.
...mehr

Nachweis bei Warenabholung


Neu 2011: Keine Spezialvollmacht mehr in bestimmten Fällen.

Nachweis beim Abholen von Waren

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Sie sind unter anderem dann steuerfrei, wenn die Waren nachweislich in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wurden. Der Nachweis, der zu erbringen ist, hängt ab von der Art und Weise, wie der Gegenstand ins Ausland gebracht wird (z.B. durch Versand oder Abholung).

Welche Nachweise müssen erbracht werden?

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, ist es die Aufgabe des Lieferanten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die mit ihm in Kontakt tretende Person dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen. Allein die Kopie eines Reisepasses reicht dazu nicht aus. Es müssen noch eine Reihe anderer Nachweise erbracht werden. Der Abholer muss schriftlich erklären, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird. In einer Spezialvollmacht muss erklärt werden, dass der Abholende dazu berechtigt ist, die Ware abzuholen.

Weiters muss aus dieser Vollmacht auch die Identität des Abholenden hervorgehen. Es muss die jeweilige Funktion des Abholers in Bezug auf die konkrete Lieferung (Leistungsempfänger, unselbständiger Erfüllungsgehilfe oder selbständiger dritter Unternehmer) eindeutig festgestellt werden können.

Keine Spezialvollmacht

Diese strengen Vorschriften wurden nun ein wenig gelockert. Ab heuer wird keine Spezialvollmacht mehr benötigt

  • wenn z.B. Geschäftsbeziehungen über einen längeren Zeitraum gleich laufen
  • bei der Abholung durch einen Dienstnehmer
  • bei Teillieferungen

In diesen Fällen muss jedoch aus weiteren Unterlagen hervorgehen, dass der Lieferant über die bloße Vorlage von Geschäftspapieren bzw. einer solchen allgemeinen Vollmacht hinausgehend mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Warenabholung vereinbart hat. Im Zweifel wird der konkrete Einzelfall geprüft.

Wird die Ware durch einen Frachtführer, Verfrachter oder Spediteur abgeholt, muss kein Nachweis der Beauftragung erbracht werden. Es liegt eine Versendung vor.

Stand: 07. April 2011

nach oben

Wirtschaftstreuhand-GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Klagbaumgasse 8 1040 Wien

Tel: 01/587 25 50 Fax: 01/586 08 16

office@mercuria.at
www.mercuria.at

webdesign und programmierung - atikon.com