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Bewirtungskosten aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht |
Bei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten. Abzugsfähigkeit von GeschäftsessenBei der Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten gilt es, das Ertragsteuerrecht und das Umsatzsteuerrecht auseinander zu halten. Im Umsatzsteuerrecht steht entweder der volle Vorsteuerabzug zu oder keiner. Ertragsteuerlich müssen Bewirtungskosten aufgeteilt werden in jene, die
UmsatzsteuerrechtZur Gänze vorsteuerabzugsfähigGrundsätzlich sind alle Geschäftsessen voll vorsteuerabzugsfähig, sofern sie der Werbung dienen und die betriebliche und berufliche Veranlassung weit überwiegen. Den Beweis, dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss der Steuerpflichtige für jede einzelne Ausgabe erbringen. ErtragsteuerrechtUnterschieden werden müssen die Begriffe Werbe- und Repräsentationsaufwand. Dient die Bewirtung Werbezwecken, müssen Informationen zum Produkt oder zur Leistung des Unternehmens dargeboten werden. Werbung hat das Ziel, einen Neukunden oder neue Aufträge zu gewinnen. Repräsentationsaufwendungen liegen vor, wenn der Unternehmer Aufwendungen tätigt, um seine Firma anderen Unternehmern zu präsentieren. Zur Gänze ertragsteuerlich abzugsfähigVoll abzugsfähig sind Aufwendungen für Bewirtungen, in denen die Bewirtung
Ertragsteuerlich zur Hälfte abzugsfähig50 % der Aufwendungen können bei werbewirksamen Betriebsaufwendungen abgezogen werden, wenn die Repräsentationskomponente nur eine untergeordnete Rolle spielt – z.B. ein Essen im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses. Ertragsteuerlich zur Gänze nicht abzugsfähigDarunter fallen alle Bewirtungen, die hauptsächlich aus Repräsentationsgründen stattfinden (z.B. ein Arbeitsessen nach einem Geschäftsabschluss). Stand: 06. Mai 2011 |
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