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Endbesteuerung von Kapitalerträgen
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur mit Kapitalertragsteuer besteuert.
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Endbesteuerung von Kapitalerträgen


Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge werden nur mit Kapitalertragsteuer besteuert.

Bestimmte Kapitalerträge sind mit der Kapitalertragsteuer von 25 % (KESt) endbesteuert. Endbesteuert bedeutet, dass mit dem Abzug der Kapitalertragssteuer die Einkommensteuer als abgegolten gilt. Diese Form der Steuerabgeltung gilt für alle natürlichen Personen.

Endbesteuerte Kapitalerträge

Mit Kapitalertragsteuer endbesteuert sind z.B. private Zinserträge aus Sparguthaben, Wertpapiere, Dividenden und Ausschüttungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Wenn diese Art der Kapitalerträge aus dem Ausland bezogen wird, sind sie nicht kapitalertragsteuerpflichtig, sondern werden im Wege der Einkommensteuerveranlagung besteuert.

Kapitalertragsteuerabzug

Der Kapitalertragsteuer-Abzug bei inländischen Kapitalerträgen wird direkt von der inländischen, auszahlenden Stelle oder der inländischen, depotführenden Stelle durchgeführt. Der zum Abzug Verpflichtete (z.B. ein Kreditinstitut) muss die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführen.

Option zur Regelbesteuerung

Der Empfänger der endbesteuerten Kapitalerträge muss diese nicht mehr in der jährlichen Steuererklärung deklarieren. Sollte er nicht von der Endbesteuerung Gebrauch machen wollen, ist es möglich, im Rahmen der Veranlagung zur Besteuerung mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu optieren (Option zur Regelbesteuerung). Eine Option wäre z.B. vorteilhaft, wenn der zur Anwendung kommende Einkommensteuersatz geringer ist als die 25 % KESt.

Stand: 06. Mai 2011

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