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Frist für MwSt-Erstattungsanträge in der EU bis zum 31. März 2011 verlängert.
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Pendlerpauschale auch bei geringfügiger Beschäftigung?
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) Wien für Teilzeitbeschäftigte.
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Lieferungen an private Abnehmer in der EU
Österreich senkt Lieferschwelle ab 2011.
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Neue Richtwerte ab 2011 für den Sachbezug von Wohnraum
Wird einem Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt eine Wohnung zur Verfügung gestellt (Dienstwohnung), so sind für diesen Sachbezug Lohnabgaben und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten.
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Bonus zur Förderung von „grünen Innovationen“.
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Lieferungen an private Abnehmer in der EU


Österreich senkt Lieferschwelle ab 2011.

Liefern Sie als österreichisches Unternehmen Gegenstände an private Abnehmer in einem anderen EU-Land, so ist die Lieferung grundsätzlich dort der Umsatzsteuer zu unterwerfen, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.

Beispiel: Ein Deutscher (Privatperson) bestellt einen Computer bei einem österreichischen Händler. Der Computer wird von Österreich aus zum deutschen Kunden versendet. Der österreichische Unternehmer stellt die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 20 % Umsatzsteuer, somit € 1.200,00 brutto, aus.

Diese Regelung gilt aber nur so lange, bis Sie im jeweiligen Bestimmungsland die so genannte Lieferschwelle überschreiten. Dann verlagert sich der Ort in das Bestimmungsland und die Umsatzsteuer ist dort abzuführen (Versandhandelsregelung).

Beispiel: Überschreitet der österreichische Händler die für Deutschland gültige Lieferschwelle von € 100.000,00, so ist die Rechnung mit € 1.000,00 netto plus 19 % deutscher Umsatzsteuer, somit € 1.190,00 brutto, auszustellen. Die deutsche USt. ist dann an den deutschen Fiskus abzuführen.

Es muss geprüft werden, ob die Lieferschwelle im Vorjahr oder im laufenden Jahr bereits überschritten wurde. Ist der Umsatzsteuersatz im Bestimmungsland niedriger als in Österreich, kann es sinnvoll sein, schon von Beginn an auf die Lieferschwelle zu verzichten, um private Kunden in den Genuss der niedrigeren Umsatzsteuer kommen zu lassen. Das hat mittels schriftlicher Meldung an das Finanzamt zu erfolgen – und zwar innerhalb der Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum, in dem erstmals eine Versandhandelslieferung erfolgte (ACHTUNG: Bindung für zwei Kalenderjahre beachten). Für ausländische Unternehmen, die an österreichische Private liefern, gilt das Gleiche.

Um nun inländische Lieferanten nicht zu benachteiligen, wird mit Beginn 2011 die hohe österreichische Lieferschwelle von € 100.000,00 auf € 35.000,00 gesenkt. So können Lieferanten aus Ländern mit geringem Umsatzsteuersatz nur bis zur Schwelle von € 35.000,00 günstiger nach Österreich liefern als die lokalen Anbieter.

Nachstehend finden Sie die aktuellen Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten:

Mitgliedstaat Lieferschwelle
Belgien € 35.000,00
Bulgarien € 35.000,00
BGN 68.453,00
Dänemark DKK 280.000,00
Deutschland € 100.000,00
Estland EEK 550.000,00
Finnland € 35.000,00
Frankreich € 100.000,00
Griechenland € 35.000,00
Irland € 35.000,00
Italien € 35.000,00
Lettland LVL 24.000,00
Litauen LTL 125.000,00
Luxemburg € 100.000,00
Malta € 35.000,00
Niederlande € 100.000,00
Österreich
ab 1.1.2011
€ 100.000,00
€ 35.000,00
Polen PLN 139.000,00
Portugal € 35.000,00
Rumänien € 35.000,00
RON 149.023,00
Schweden SEK 320.000,00
Slowakei € 35.000,00
Slowenien € 35.000,00
Spanien € 35.000,00
Tschechien CZK 1,140.000,00
Ungarn € 35.000,00
HUF 9.758.700,00
Vereinigtes Königsreich GBP 70.000,00
Zypern € 35.000,00

Stand: 13. September 2010

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